Gesetzliche Änderung 2025: Anpassungen der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
Hier ein kompakter Überblick über die wesentlichen Änderungen:
• Pflegesachleistungen
Pflegesachleistungen für ambulante Pflege durch Pflegedienste werden angehoben:
· Pflegegrad 2: 796 Euro (vorher 761 Euro)
· Pflegegrad 3: 1.497 Euro (vorher 1.432 Euro)
· Pflegegrad 4: 1.859 Euro (vorher 1.778 Euro)
· Pflegegrad 5: 2.299 Euro (vorher 2.200 Euro)
• Pflegegeld
Pflegegeld für die selbstorganisierte Pflege durch Angehörige oder Freunde steigt:
· Pflegegrad 2: 347 Euro (vorher 332 Euro)
· Pflegegrad 3: 599 Euro (vorher 573 Euro)
· Pflegegrad 4: 800 Euro (vorher 765 Euro)
· Pflegegrad 5: 990 Euro (vorher 947 Euro)
• Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten keinen Anspruch auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld, können aber einen Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat nutzen.
• Verhinderungspflege
Bei vorübergehender Verhinderung der pflegenden Angehörigen (z. B. Urlaub oder Krankheit) können bis zu 1.685 Euro pro Jahr beantragt werden. Unverbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege erhöhen den Betrag auf maximal 2.528 Euro.
• Kurzzeitpflege
Für vorübergehende stationäre Pflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt, stehen 1.854 Euro jährlich zur Verfügung. Übertragene Mittel aus der Verhinderungspflege können diesen Betrag auf 3.539 Euro erhöhen.
• Tages- und Nachtpflege
Die teilstationäre Pflege wird folgendermaßen gefördert:
· Pflegegrad 2: 721 Euro
· Pflegegrad 3: 1.357 Euro
· Pflegegrad 4: 1.685 Euro
· Pflegegrad 5: 2.085 Euro
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 sind von dieser Leistung ausgenommen.
• Vollstationäre Pflege
Die monatlichen Zuschüsse zu den Pflegekosten im Heim steigen:
· Pflegegrad 2: 805 Euro
· Pflegegrad 3: 1.319 Euro
· Pflegegrad 4: 1.855 Euro
· Pflegegrad 5: 2.096 Euro
Zudem werden Zuschläge eingeführt, die den Eigenanteil abhängig von der Aufenthaltsdauer senken:
· 15 % (bis zu 12 Monate)
· 30 % (13 bis 24 Monate)
· 50 % (25 bis 36 Monate)
· 75 % (ab 37 Monaten)
Für Pflegegrad 1 bleibt ein Zuschuss von 131 Euro pro Monat bestehen.
• Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen
Ein Zuschuss von 4.180 Euro pro Maßnahme wird für Umbauten wie Treppenlifte oder barrierefreie Badezimmer gewährt.
• Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige aller Pflegegrade können den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsunterstützung nutzen.
Diese Anpassungen sollen finanzielle Entlastung schaffen, die Eigenorganisation der Pflege erleichtern und die Pflegequalität insgesamt verbessern.