Kinder & Jugendliche
Die besonderen Bedürfnisse behinderter Kinder und Jugendlichen behandelt die UN-Behindertenrechtskonvention in ihrem Artikel 7. Dort wird anerkannt, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten beanspruchen können. Gleichzeitig verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dies zu gewährleisten. Ähnliches findet sich auch in Artikel 23 der UN-Kinderrechtskonvention, der das Recht des behinderten Kindes und Jugendlichen auf besondere Hilfe anerkennt.
Leistungen für Kinder mit seelischen Beeinträchtigungen werden in Deutschland im Sozialgesetzbuch VIII geregelt; Leistungen für Kinder mit kognitiven und körperlichen Beeinträchtigungen im Sozialgesetzbuch XII. In Deutschland gibt es seit geraumer Zeit eine intensive Diskussion darüber die Leistungen für alle Kinder/ Jugendliche "inklusiv" im SGB VIII, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, auszugestalten. Eine weitere intensive Diskussion in Deutschland befasst sich mit den Themen "Frühförderung" und "inklusive Bildung", die aufgrund der Verantwortung der Länder in diesen Fragen sehr unterschiedlich umgesetzt werden.
Kinder/ Jugendliche mit seelischen, körperlichen oder kognitiven Beeinträchtigungen erhalten wichtige Leistungen in Frühförderstellen, inklusiven oder heilpädagogischen Kindergärten, Förderschulen, inklusiven Schulen, in Berufsbildungswerken, aber auch mit entsprechenden Assistenzleistungen an Regelschulen. Kinder mit komplexen Hilfebedarfen und deren Familien erhalten Hilfen in speziellen Fach- und Rehakliniken, Wohneinrichtungen und weiteren Förderstätten.