CBP informiert zum Corona-Virus
Was bedeutet die Corona-Krise für die Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Psychiatrie? Neben unseren INFO-Mails, die wir zurzeit täglich zu diesem Thema an unsere Mitglieder versenden, bündeln wir an dieser Stelle die wichtigsten Informationen.
Wie geht die Caritas insgesamt mit dem Virus um? Der Deutsche Caritasverband hat dazu ein Dossier veröffentlicht.
Konkret für Einrichtungen und Dienste:
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FAQ zu aktuellen Überbrückungshilfen für Sozialunternehmen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die FAQ zu aktuellen Überbrückungshilfen aktualisiert. Die Sozialunternehmen, also auch die Träger der Einrichtungen und Dienste für Menschen mit Behinderung, sind ausdrücklich erfasst. Die aktuellen Überbrückungshilfen beziehen sich auf die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020. Der Antrag kann nur einmalig und nur bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden.
Zu den FAQ -
SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard für Werkstätten für Menschen mit Behinderung
Die BGW hat einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen aktualisiert. Der Arbeitsschutzstandard gilt sowohl für Mitarbeitende als auch für Beschäftigte mit Behinderung in Werkstätten. Die Regelungen gelten für die Räumlichkeiten der Werkstätten, die Außenarbeitsplätze und für die Beförderung zur Werkstatt.
Zum Arbeitsschutzstandard
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Masken-Kompass der BGW
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat Informationen über Masken zusammengestellt. Der BGW Masken-Kompass zeigt verschiedene Masken und informiert über die geeignete Lagerung.
Zum Masken-Kompass -
G-BA aktiviert bundeseinheitliche Sonderregeln für verordnete Leistungen
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 30. Oktober 2020 weitere zeitlich befristete bundeseinheitliche Sonderregelungen bei ärztlich verordneten Leistungen aktiviert. Sie gelten bundeseinheitlich vom 2. November 2020 bis zum 31. Januar 2021 und werden, je nachdem, wie sich das Pandemiegeschehen in Deutschland entwickelt, vom G-BA nochmals verlängert. Inhaltlich knüpft der G-BA an die bereits aus den Frühjahrsmonaten bewährten Ausnahmemöglichkeiten im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen an. Die heute beschlossenen Regelungen ergänzen insbesondere die bereits geltenden Sonderregelungen im Bereich der ärztlich verordneten Leistungen: telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen (Oktober 2020) und Krankentransportfahrten von COVID-19-positiven Versicherten (seit Frühjahr 2020). Ab dem 2. November 2020 gelten zudem folgende Sonderregeln:
- Videobehandlung
Eine Behandlung kann auch als Videobehandlung stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich ist und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.
- Verordnungen nach telefonischer Anamnese
Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Gleiches gilt für Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten. Sie sind ebenso aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
- Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wird für häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung und Soziotherapie von drei Tagen auf zehn Tage verlängert.
- Erleichterte Vorgaben für Verordnungen
Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus wurden die Vorgaben für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege angepasst: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten drei Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.
Zur den Corona-Sonderregelungen -
Verlängerung des Kurzarbeitergeldes
Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Beschäftigungssicherungsgesetz beschlossen. Danach werden die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70 beziehungsweise 77 % ab dem vierten Monat und 80 beziehungsweise 87 % ab dem siebten Monat) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Dies gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist. Ferner werden die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen bis 31. Dezember 2021 insoweit verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt. Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben, werden die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit soll bis 30. Juni 2021 verlängert werden. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 sollen die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet werden, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
Weitere Informationen -
Testverordnung: Handreichungen des Bundesgesundheitsministeriums
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat auf seiner Website einige Handreichungen zur Erstellung von Testkonzepten nach der seit dem 15. Oktober geltenden Corona-TestVO veröffentlicht. Nach dieser Verordnung soll es insbesondere Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen, aber auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden, Antigen-Schnelltests selbst zu veranlassen und durchzuführen. Gemäß § 6 Abs. 3 dieser Verordnung ist dazu ein Antrag bei der zuständigen Stelle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes und ein einrichtungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept erforderlich. Eine Liste der jeweils aktuell anerkannten PoC-Antigen-Tests wird durch das BMG ständig aktualisiert.
Zur Liste
Weitere Informationen des BMG -
Verlängerung der Corona-Übernahmeprämie für Azubis
Das Bundesbildungsministerium plant die Verlängerung der Corona-Übernahmeprämien für Auszubildende aus insolventen Betrieben um ein halbes Jahr bis Ende 2021. Die Prämie von 3.000 Euro für kleine und mittlere Unternehmen soll dafür sorgen, dass mehr Auszubildende aus Unternehmen, die wegen der Corona-Krise zahlungsunfähig werden, ihre Lehre in einem anderen Betrieb fortsetzen können.
Zu den Einzelheiten -
Krankschreibung per Telefon von 19. Oktober bis 31. Dezember 2020 möglich
Wegen steigender COVID-19-Infektionszahlen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlossen, erneut eine Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung einzuführen, die vom 19. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2020 gilt. Patientinnen und Patienten, die an Atemwegserkrankungen leiden, können telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage erfolgen.
Zu den Einzelheiten -
2. Förderrichtlinie "Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten"
Es gibt einen ersten Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft für die Förderrichtlinie "Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten". Die Förderung sieht Zuschüsse für die Um- und Aufrüstung stationärer raumlufttechnischer (RLT) Anlagen vor, die dem Ziel dienen, den Infektionsschutz zu erhöhen. Die Förderung soll bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen, die bei 100.000 Euro gedeckelt sind. Gefördert werden RLT-Anlagen in Gebäuden und Versammlungsstätten von Ländern und Kommunen sowie von Trägern, die überwiegend öffentlich finanziert werden und nicht wirtschaftlich tätig sind.
Weitere Informationen -
BGW-SARS-Cov2-Arbeitsschutzstandards für Eingliederungshilfe überarbeitet
Die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW) hat ihren SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Alten- und Pflegeheime sowie für Einrichtungen für die Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen als auch die Hilfestellung für die nach § 5 Arbeitsschutzgesetz zu erstellende Gefährdungsbeurteilung aktualisiert. Neu ist in den Arbeitsschutzstandards, dass bei den Arbeitsgrundsätzen und bei den besonderen Infektionsschutzmaßnahmen ergänzt wurde, dass Bewohnerinnen, Bewohner oder Betreute, sofern sie es tolerieren, ebenfalls Mund-Nasen-Schutz tragen sollten, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Beschäftigten oder anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Tragen symptomlose Bewohnerinnen, Bewohner oder Betreute keinen Mund-Nasen-Schutz, sind nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung weitere Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen. Hinsichtlich Fahrten mit Dienstfahrzeugen wurde ergänzt, dass ein Mund-Nasen-Schutz für zu betreuende Personen sowie für Beschäftigte zu tragen ist. Abtrennungen zwischen den Fahrenden können zusätzlich schützen, heben jedoch das Abstandsgebot nicht auf. Die Hilfestellung soll insbesondere dazu dienen, eine an das arbeitsplatzspezifische SARS-CoV-2-Gefährdungsrisiko angepasste Einschätzung über die Gefährdungsrisiken an den einzelnen Arbeitsplätzen zu treffen.
Zum Arbeitsschutzstandard
Hilfestellung für Gefährdungsbeurteilung -
Überbrückungshilfen für Sozialunternehmen
Die Überbrückungshilfen als Teil des Konjunkturpakets der Bundesregierung können online beantragt werden, wenn erhebliche Umsatzeinbußen pandemiebedingt erfolgt sind. Die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (auch Sozialunternehmen) werden vom Bundeswirtschaftsministerium verlängert und gehen in die zweite Phase. Diese bezieht sich auf die Monate September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase können ab Oktober gestellt werden. Die Anträge sind zulässig wenn:
- Für zwei Monate von April bis August 2020 ein Einnahmerückgang von 50 % vorliegt oder
- von April bis August 2020 ein Rückgang von durchschnittlich mindestens 30 % pro Monat vorliegt.
Sozialunternehmen, die in der 1. Phase keinen Antrag gestellt haben, können dies in der 2. Phase nachholen.
Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Juni bis August 2020) konnten spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Die maximale Förderung beträgt 50.000 Euro pro Monat. Die Einzelheiten und vor allem die genauen Voraussetzungen finden Sie auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/. -
Rechtsprechung zu Betriebsschließungsversicherung und Notbetrieb
Am Landgericht München I fanden im September weitere Verhandlungen im Verfahrenskomplex Betriebsschließungsversicherung statt. Es erging ein erstes Urteil in dem Rechtsstreit einer Kindertagesstätte gegen eine Versicherung (Az. 12 O 7208/20). Die Klage der Kindertagesstätte wurde abgewiesen, da die Kindertagesstätte nicht vollständig, sondern nur bezüglich des regulären Betriebs geschlossen war, gleichzeitig aber eine Notbetreuung aufrechterhielt. Die einschlägigen Versicherungsbedingungen setzten für den Eintritt des Versicherungsfalls jedoch eine vollständige Betriebsschließung voraus. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Zur Pressemitteilung
Im Oktober verurteilte das Landgericht München einen Versicherer, aufgrund einer Betriebsschließungsversicherung zur Zahlung. Kläger war einer der größten Biergärten in München, der im Frühjahr wochenlang schließen musste. Der Wirt hatte noch im März eine Betriebsschließungspolice abgeschlossen, um sich gegen Corona abzusichern. Die Versicherungskammer lehnte die Zahlung jedoch mit der Begründung ab, dass zwar in den Versicherungsbedingungen die behördlich angeordnete Schließungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes abgedeckt sei, jedoch nicht der Covid-19-Erreger genannt sei. Das Gericht sah das anders und bejahte im vorliegenden Fall eine Leistungspflicht der Versicherung. Gleichzeitig stellte das Gericht klar, dass die Versicherungsbedingungen intransparent und daher unwirksam seien.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. -
Ausnahmen von der Maskenpflicht für Menschen mit Behinderung
Für viele Menschen mit Behinderung ist das Tragen einer Maske aus unterschiedlichen Gründen nicht zumutbar. Aktion Mensch hat eine Übersicht mit allen Bundesländern erstellt, aus der hervorgeht, wie die Ausnahmen für Menschen mit Behinderung regional geregelt sind. Zu jeder Aussage ist jeweils die Quelle angegeben, so dass sich im Zweifelsfall darauf bezogen werden kann.
Zur Übersicht
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat im September entschieden, dass ein ärztliches Attest für die Befreiung von der Maskenpflicht gewisse Mindestanforderungen unterliegt. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Soweit relevante Vorerkrankungen vorlägen, seien diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus müsse erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei.
Zur Pressemitteilung des Gerichts -
Verlängerung des SodEG bis 31. Dezember 2020 beschlossen
Bereits am 9. September hat die Bundesregierung im Verordnungswege die Regelungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG) verlängert. Die sozialen Dienstleister sollen bei der Krisenbewältigung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Kapazitäten unterstützen. Als Ausgleich für die Bereitstellung freier Kapazitäten übernehmen die sozialen Leistungsträger (mit Ausnahme der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie andere Leistungen als Komplexleistungen der interdisziplinären Früherkennung und Frühförderung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und § 46 des SGB IX i. V. m. der Frühförderverordnung erbringen, und der sozialen Pflegeversicherung) einen Sicherstellungsauftrag für diese sozialen Dienstleister.
Leider ist es noch immer nur unter immensem bürokratischen Aufwand möglich, tatsächlich finanzielle Mittel über das SodEG zu erhalten. Im Bereich der Behindertenhilfe sind insbesondere Frühförderstellen und Werkstätten für behinderte Menschen von Einnahmeausfällen betroffen, deren Leistungen über lange Zeiträume hinweg nicht oder nur sehr eingeschränkt erbracht werden konnten und können. Die Annahme des Gesetzes, frei werdende Arbeitskräfte könnten mühelos in einem anderen "sozialen Bereich" eingesetzt werden, hat sich nur teilweise bestätigt. Das größte Manko des SodEG ist die Deckelung der finanziellen Hilfen auf 75 % der regulären Vergütung. Ob man in diesem Zusammenhang wirklich von "Sicherstellung" sprechen kann, wird sich in den kommenden Monaten noch erweisen.
Im Zuge der ganzen Verlängerungen wurde auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur für den Insolvenzgrund der Überschuldung bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Das hat zur Folge, dass Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, ab dem 1. Oktober 2020 wieder gesetzlich zur Insolvenzantragstellung verpflichtet sind und bestehende Liquiditäts-Unterdeckungen in Zukunft nicht mehr mit Verweis auf coronabedingte Umsatzeinbrüche insolvenzrechtlich gerechtfertigt werden.
Zur Pressemitteilung des BMAS -
Corona-Regelungen zu Grundsicherung und Mehrbedarf für Mittagessen verlängert
Am 9. September 2020 hat die Bundesregierung die "Erste Verordnung zur Änderung Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung" beschlossen, um die pandemiebedingten Sonderregelungen in der Grundsicherung über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Das bedeutet, dass die Mehrbedarfe für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung weiterhin auch dann gewährt werden, wenn das Mittagessen pandemiebedingt nicht in Schule, Tagespflegeeinrichtung oder WfbM eingenommen werden kann, sondern zur Abholung oder Lieferung bereitgestellt wird. Ziel der Verordnung ist es, für Menschen, die aufgrund der Pandemie vorübergehend ohne Einkommen sind, den Zugang zu Grundsicherungsleistungen zu vereinfachen. Es gilt also weiterhin eine eingeschränkte Vermögensprüfung sowie eine vereinfachte Bewilligung vorläufiger Leistungen.
Zur Pressemitteilung des BMAS -
1 Mrd. Sonderkreditprogramm der KfW
Der Bund hat ein Sonderkreditprogramm in Höhe von 1 Mrd. € für gemeinnützige Organisationen zur Überwindung von coronabedingten Liquiditätsengpässen aufgelegt. Das KfW-Darlehen für gemeinnützige Organisationen erfolgt über landeseigene Förderbanken. Die Rahmenbedingungen -
Arbeitsunfall oder Berufskrankheit Covid-19
Im Falle des Verdachts der Infizierung am Arbeitsplatz kann ein Arbeitsunfall vorliegen, wenn es zu unmittelbarem Kontakt mit einer infizierten Person kam. Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sind folgende Voraussetzungen erforderlich:
- eine Unfallanzeige
- Ärztliche Meldung des Durchgangsarztes
- Ärzte sollten bei bestehendem Anfangsverdacht auf eine Arbeitsunfall-bedingte COVID-19-Erkrankung (insbesondere bei mangelhaften oder schadhaften Schutzvorkehrungen) einen Durchgangsarztbericht abhängig von der versicherten Tätigkeit erstellen.
- Der Durchgangsarztbericht wird dann pflichtgemäß von der Unfallversicherung geprüft und mit Rechtsmittel-Belehrung beschieden werden.
- Auch die Anerkennung als Berufskrankheit kommt in Betracht.
Zur DGUV-Übersicht
Nach der Berufskrankheiten-Verordnung (BK-Ziffer 3101) können Infektionskrankheiten wie Covid-19 als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn Versicherte im Gesundheitsdienst oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind. Die im Zuge der Corona-Pandemie gemeldeten Verdachtsfälle werden von der BGW auf eine beruflich erworbene Corona-Infektion im Rahmen der BK 3101-Meldungen geprüft. Die Anzahl der gemeldeten Fälle hängt stark vom Umfang der Testung in den Einrichtungen ab. Es besteht eine Dunkelziffer. Für die Anerkennung als Berufskrankheit muss eine Berufskrankheit-Anzeige erfolgen, die Sie auf der Website der BGW herunterladen können. -
Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im August neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln veröffentlicht. Die Regeln bestimmen Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens und sollen vor allem das Infektionsrisiko für Beschäftigte durch technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen minimieren, z. B. durch Lüftung, Abtrennungen und organisatorische Maßnahmen wie die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie die Arbeit im Homeoffice. Die Arbeitsschutzregelungen treffen auch Handlungsoptionen zum Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten. In diesem Zusammenhang sehen die Arbeitsschutzregeln u. a, vor, dass sich die schutzbedürftigen Personen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu ihren individuellen Gefährdungen arbeitsmedizinisch beraten lassen können. Sind individuelle Schutzmaßnahmen erforderlich, teilt die Ärztin bzw. der Arzt dies dem Arbeitgeber mit, ohne dass Diagnosen oder Befunde erwähnt werden. Entspricht die Empfehlung einem Tätigkeitswechsel, bedarf diese Mitteilung der Einwilligung durch die Beschäftigte bzw. den Beschäftigten. Die Corona-Verordnungen auf Landesebene, welche aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) erlassen werden, haben weiterhin Vorrang.
Zu der Arbeitsschutzregel -
Neue Regelungen im Insolvenzrecht in Folge der Covid-19-Pandemie
- Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 regelt in Art. 1 das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die Covid-19-Pandemie bedingten Insolvenz (Covid-19-Insolvenz-Aussetzungsgesetz - COVInsAG). Das COVInsAG ist nach Art. 6 S. 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie am 1. März 2020 - mithin rückwirkend - in Kraft getreten.
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15 a InsO und nach § 42 IIBGB wird durch § 1 COVInsAG zunächst bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt nur, wenn die Insolvenzreife auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht. Zudem muss die Aussicht bestehen, dass eine bestehende Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Dies ist in der Praxis schwer zu beweisen. Das Gesetz stellt daher folgende Vermutung auf: Lag am 31. Dezember 2019 keine Zahlungsunfähigkeit vor, wird vermutet, dass eine bis zum 30. September 2020 eintretende Insolvenzreife auf dem Corona-Virus beruht und Sanierungschancen bestehen. Insoweit ist eine sorgfältige Erfassung der Liquiditätsüberwachung zum Jahreswechsel notwendig.
- Keine Geschäftsführerhaftung für Zahlungen nach Insolvenzreife
Darüber hinaus setzt das COVInsAG in § 2 Nr. 1 die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife aus (§ 64 S. 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 S. 1 AktG, § 130a Abs. 1 S.1 HGB,§ 99 S. 1 GenG), soweit die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist und die Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen.
- Privilegierung für neue Kredite
Nach der Rechtsprechung sind Sanierungskredite und für sie bestellte Sicherheiten unzulässig, wenn sie nicht auf Basis eines tragfähigen Sanierungskonzeptes gewährt werden. Ohne Sanierungschance führt die Bestellung weiterer Sicherheiten dazu, dass sich die Befriedigungschance ungesicherter Gläubiger verschlechtert. Die Sicherheitenbestellung ist dann regelmäßig gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Das COVInsAG gestattet in § 2 Nr. 3 derzeit Sanierungskredite und die Bestellung von Sicherheiten bis 30. September 2020 auch ohne Sanierungskonzept, sofern die Insolvenzantragspflicht nach § COVInsAG ausgesetzt ist.
- Begrenzte Anfechtungsmöglichkeiten
§ 2 Nr. 2 des COVInsAG bestimmt, dass Zahlungen auf Darlehen oder Lieferantenrechnungen mit langem Zahlungsziel nicht durch einen Insolvenzverwalter angefochten werden können, soweit die Insolvenzantragspflicht im Zeitpunkt der Kreditgewährung bzw. Lieferung nach § 1 COVInsAG ausgesetzt ist.
- Gesellschafter als Kreditgeber
Das COVInsAG sieht vor, dass neue Kredite von Gesellschaftern nicht nachrangig sind, wenn die Insolvenzantragspflicht zum Zeitpunkt der Kreditgewährung nach § 1 COVInsAG ausgesetzt ist. Zudem sind Rückzahlungen solcher Gesellschafterdarlehen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG in Insolvenzverfahren, die bis 23. September 2023 eröffnet werden, entgegen § 135 InsO nicht anfechtbar.Während des Zeitraums, in dem die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt wird, werden weitgehend Vorschriften außer Kraft gesetzt, die üblicherweise zu Risiken für die Geschäftsführung des betroffenen Unternehmens, für Geldgeber - in Form von Darlehen und Sicherheiten - und für Geschäftspartner führen. Dies verschafft mehr Zeit, Sanierungsmöglichkeiten für ein Unternehmen zu prüfen und umzusetzen. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesjustizministeriums, dort gibt es auch ein FAQ Bereich.
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FAQ des Umweltbundesamtes zu Aerosolen
Was sind Aerosole? Wie entstehen Aerosole, die SARS-CoV-2-Viren enthalten? Wann kann es über Aerosole zu COVID-19-Erkrankungen kommen? Wie kann das Infektionsrisiko über Aerosolpartikel vermindert werden? Welche raumlufthygienischen Maßnahmen können die Konzentration infektiöser Aerosolpartikel minimieren? Diese Frage beantwortet das Bundesumweltamt in seinen neuen FAQ.
Zu den FAQ -
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisung "Coronavirus SARS-CoV-2 Krise - Auszahlung temporärer coronabedingter höherer Maßnahmenkosten für Arbeitsmarktdienstleistungen"
Die Bundesagentur für Arbeit hat im August 2020 die oben genannte Fachliche Weisung veröffentlicht. Die BA beschreibt darin das Verfahren zur Auszahlung der Mehraufwendungen. Das Regionale Einkaufszentrum (REZ) schließt mit dem Maßnahmeträger eine Vereinbarung (Nachtrag bzw. Vertragsänderung) ab - wenn die Maßnahme als im Präsenzbetrieb oder in einer alternativen Form erfolgt. Es erfolgt keine pauschale Anhebung der Vergütungen.
Zur Weisung -
Ergänzung der Corona-Testverordnung - neue Testmöglichkeiten
Das Bundesministerium für Gesundheit hat die "Corona-Testverordnung" geändert, mit der im Juli erstmals Tests symptomfreier Personen auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich wurden.
a) Einreisende ins Bundesgebiet:
Nunmehr können alle aus dem Ausland ins Bundesgebiet einreisende Personen innerhalb der ersten 72 Stunden nach Einreise einen kostenfreien Test durchführen lassen. Der Test kann bis zu einmal pro Person wiederholt werden. Die Verordnung ist am 1. August 2020 in Kraft getreten.
b) Testmöglichkeiten in Einrichtungen
Ab sofort ist es möglich, Menschen mit Behinderung oder psychischer Erkrankung bei Neuaufnahme in Rehabilitationseinrichtungen zu testen. Als Rehabilitationseinrichtungen kommen die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung in Betracht. Der Test kann einmal wiederholt werden. Mitarbeiter_innen in Rehabilitationseinrichtungen können zu Beginn der Beschäftigung und dann in bis zu zweiwöchigem Turnus getestet werden, auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Abstimmung mit dem Gesundheitsamt. Der Test kann bis zu einmal pro Person wiederholt werden. Damit stellt die geänderte Verordnung einen Schritt nach vorn im Hinblick auf besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen dar, die sämtlich als "Rehabilitationseinrichtungen" gelten. Die Forderung des CBP Menschen mit Behinderung sowie Besucherinnen und Besucher (meist Angehörige) der besonderen Wohnformen regelhaft zu testen, ist nur zum Teil erfüllt. -
Arbeitsmedizinische Empfehlung für den Arbeitsschutz besonders schutzbedürftiger Beschäftigter in der Pandemie
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat eine Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) zur Orientierung für die Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz bei Beschäftigten mit Behinderung bzw. Beeinträchtigung veröffentlicht. In der AME werden spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigte erörtert, die bei Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind. Die Empfehlung ist eine Hilfestellung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Pandemie. Für die Überprüfung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung wird eine Einteilung von Tätigkeiten in vier Gruppen empfohlen. Eine Tabelle von Krankheiten und unterschiedlichen Schweregraden soll als Hilfestellung für Mediziner_innen in der Vorsorge sein. Für die arbeitsmedizinische Betrachtung des Einzelfalls ist der Zusammenhang zwischen der individuellen gesundheitlichen Situation und der ausgeübten Tätigkeit maßgeblich.
Zur Empfehlung
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Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern"
Die Bundesregierung hat am 30. Juni 2020 die Eckpunkte für ein Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" (500 Mio. €) beschlossen. Das Maßnahmenpaket richtet sich auch an Unternehmen (bis zu 249 Beschäftigten), die durch die COVID-19-Krise betroffen sind und die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen. Die Sozialunternehmen sind ebenfalls erfasst.Die Unternehmen sollen zeitlich befristet im Ausbildungsjahr 2020/21 Prämien erhalten, die wie folgt gestaffelt sind:
- Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, bekommen eine Prämie (2.000 €) für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag
- Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot erhöhen, sollen eine Prämie von 3.000 Euro für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag erhalten
- Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen und für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit anmelden, werden besonders unterstützt. Geplant ist eine Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung. Die Förderung soll für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat, beginnen. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
- Gefördert werden auch Betriebe, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung pandemiebedingt übergangsweise nicht fortsetzen können. Hier läuft die Befristung bis zum 30. Juni 2021.
- Unternehmen, die Auszubildende von Betrieben übernehmen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten eine Prämie von 3.000 Euro pro aufgenommenem Auszubildenden. Auch diese Unterstützung ist befristet bis zum 30. Juni 2021.
Zum Bundesprogramm -
Wirtschaftliche Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Sozialunternehmen
In der aktuellen Umfrage der Bank für Sozialwirtschaft werden die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Einrichtungen und Dienste im Bereich der Altenpflege, Behindertenhilfe und im Krankenhausbereich dargestellt. Die Umfrage hat im Mai und Juni 2020 stattgefunden.
Die Ergebnisse:
- die Schutzschirme sind unzureichend
- der Regelungsbedarf besteht bei der Kompensation von Fehleinnahmen, beim zusätzlichen Dokumentationsaufwand und bei der Refinanzierung von Schutzkleidung
- Differenzierte Auslastungsrückgänge
- nicht kompensierte Einnahmeausfälle bis zu 20 %
- Liquiditätsengpässe sind zu erwarten
Zur den Umfrageergebnissen -
Neue Lösung zur Finanzierung der Entgelte für die Werkstattbeschäftigten
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 3. Juli 2020 den Weg zur Finanzierung eines Teils der Werkstattentgelte aus Mitteln der Ausgleichsabgabe frei gemacht. Die Änderung der Ausgleichsabgabenverordnung verpflichtet die Integrationsämter, 10% der im vergangenen Jahr vereinnahmten Mittel an den Ausgleichsfonds weiterzuleiten. Dieses Geld soll an Werkstätten für behinderte Menschen gezahlt werden, die infolge der Covid-19-Pandemie die Werkstattentgelte kürzen mussten und diese Differenz bei den Menschen mit Behinderungen wieder ausgleichen. Die Bundesregierung bestimmt, wann diese Änderung in Kraft tritt. Aus dem Ausgleichsfonds, einem Sondervermögen des Bundes, werden Finanzmittel an die Integrationsämter der Länder verteilt, die sie dann ihrerseits weiterverteilen.
Weitere Informationen
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Unbeschränktes Ausgangsrecht für Menschen in besonderen Wohnformen
In besonderen Wohnformen der Behindertenhilfe gelten keine Ausgangsverbote mehr . Das Hausrecht ist nicht geeignet, ein solches Ausgangsverbot auszusprechen. Vielmehr gelten für Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen der Behindertenhilfe die geltenden landesrechtlichen Kontaktbeschränkungen. Eine Einschränkung des Ausgangsrechts ist nur mit entsprechendem Unterbringungsbeschluss des Betreuungsgerichts möglich und stellt andernfalls eine freiheitsentziehende Maßnahme dar. Verlassen Menschen die Einrichtung, gelten sie als "Rückkehrer". Es sind dann ebenfalls die geltenden landesrechtlichen Bestimmungen zu beachten bzw. die Einrichtung muss verantwortungsvolle Hygienemaßnahmen ergreifen. -
Wiederaufnahme von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen
Die Bundesagentur für Arbeit hat bekannt gegeben, dass arbeitsmarktpolitische Maßnahmen bundesweit wieder aufgenommen werden.
Weitere Informationen -
Budget für Arbeit in Corona-Zeiten
Personen, die Leistungen im Rahmen des Budgets für Arbeit nach § 61 SGB IX erhalten, haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Für diese Personen zahlen die Arbeitgeber keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und diese Personen gelten als dauerhaft voll erwerbsgemindert. Aus diesen Gründen besteht auch bei entsprechender Kurzarbeit des Betriebes kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem SGB III. -
Ausgleichszahlungsvereinbarung Vorsorge und Rehabilitation (§ 111d SGB V) für Einrichtungen für Menschen mit psychischer Erkrankung (RPK)
Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Leistungserbringer haben am 11. Mai 2020 eine Vereinbarung zum Verfahren des Nachweises der Ausgleichszahlungen nach § 111d Abs. 2 SGB V sowie zur Ermittlung des durchschnittlichen Vergütungssatzes nach § 111d Abs. 3 SGB V verabschiedet. Unter unseren Mitgliedern dürfte diese Vereinbarung vor allem für die Anbieter der Rehabilitation psychisch Kranker eine Rolle spielen. Danach werden einmalig für jede Einrichtung ein sog. "Referenzwert" und ein durchschnittlicher Vergütungssatz ermittelt. Der Referenzwert gibt die Anzahl der im Jahresdurchschnitt 2019 durch die Einrichtung behandelten Patientinnen und Patienten wieder. Der durchschnittliche Vergütungssatz wird auf der Basis der Vergütungsansprüche für den Zeitraum Januar bis März 2020 erworbenen Vergütungsansprüche ermittelt.Der Ausgleichsbetrag beträgt pro Tag 60 % der Vergütungsdifferenz, die sich aus der pandemiebedingten Minderbelegung (im Vergleich zum Referenzwert) zum durchschnittlichen Vergütungssatz ergibt. Dazu müssen einmal wöchentlich, und zwar bis spätestens zum Ablauf des zweiten Tages nach Ende der Kalenderwoche, die Zahl der täglich behandelten Patientinnen und Patienten (patientenbezogene Belegungstage) und die jeweilige Summe der tagesbezogenen Ausgleichsbeträge ermittelt werden. Die Art und Weise der Darstellung ist in den drei Anlagen vorgegeben.
Sollten zwischen März 2020 und dem Ende des Pandemiezeitraumes Vergütungssatzerhöhungen mit einzelnen Krankenkassen verhandelt worden sein, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Nachberechnung mit der letzten Geltendmachung einer Ausgleichszahlung zu veranlassen.
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Haftungsrisiko als Arbeitgeber
Aufgrund der Fürsorge- und Schutzpflichten ist der Rechtsträger als Arbeitgeber wie folgt verpflichtet:
- einen möglichst umfassenden Pandemie-und Maßnahmeplan zu implementieren und ständig entsprechend den Veränderungen anzupassen
- sämtliche Maßnahmen müssen sehr genau zu dokumentiert werden
- Anpassung der Notfallpläne
- Anpassung des Pandemieplans an den neuen "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Die allgemein aufgezeigten Risiken sind ernst zu nehmen und die Pandemiekonzepte soweit irgend möglich auch anzuwenden. Dabei auftretende Probleme sind aus unserer Sicht mit den örtlichen Gesundheitsämtern (als Selbstanzeige) und (ebenfalls proaktiv) bei den Berufsgenossenschaften abzustimmen.
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Bundesfreiwilligendienst in Corona-Zeiten
Aufgrund der Corona-Pandemie können laufende Einsätze des Bundesfreiwilligendienstes um bis zu sechs Monate verlängert werden. Wenn die Einsatzstelle ihren Betrieb einstellt oder ein Gefährdungspotential zu erkennen ist, kann der Bundesfreiwilligendienst reduziert oder durch Freistellung unterbrochen werden. Die Freiwilligen können nicht verpflichtet werden, den ausgefallenen Dienst anderweitig nachzuholen oder für die Zeit Urlaub zu nehmen. Sie können jedoch in nicht betroffenen Einsatzbereichen - auch außerhalb der Einsatzstelle - beschäftigt werden. Für den Wechsel bietet das Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) eine Kontaktbörse für Einsatzstellen und Freiwillige an.
Weitere Informationen -
Steuererleichterungen in der Corona-Krise - FAQ des Bundesministeriums für Finanzen
Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Zusammenfassung von Steuererleichterungen in der Corona-Krise als FAQ veröffentlicht. Es geht u. a. um die Stundung, die Herabsetzung von Vorauszahlungen, die Fristverlängerung, Lohnsteuer und Kurzarbeitergeld, Steuerliche Behandlung von Spenden, Behandlung von Spendenaktionen im Zusammenhang mit der Corona-Krise, Verwendung der Rücklagen von gemeinnützigen Organisationen, Verwendung der Mittel aus dem ideellen Bereich in wirtschaftlichen Einheiten der gemeinnützigen Organisationen.
Zum FAQ -
Sozialpädiatrische Zentren und Medizinische Behandlungszentren in Schutzschirm aufgenommen
Der Schutzschirm wird nun auch auf die sozialpädiatrischen Zentren und Medizinische Behandlungszentren für Menschen mit Behinderung (MZEB) ausgedehnt. Im Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz werden die SPZ und MZEB aufgenommen.
Zum Gesetz -
Reduzierung der Beiträge bei BGW für die Pandemiezeit beantragen
Durch die pandemiebedingten Schließungen von Einrichtungen und jetzt Teilöffnungen verändern sich auch die Grundlagen für die Berechnung der BGW-Beiträge. Eine Reduzierung der Beiträge kann beantragt werden. Die Berufsgenossenschaft rechnet die Umlagen immer nachträglich spitz ab und zwar erst, wenn die Ausgaben des abgelaufenen Jahres bekannt sind. Die Abrechnung für 2019 erfolgt jetzt in 2020. Die Abrechnung für 2020 wird in 2021 erfolgen.
Durch die Teilöffnungen der Werkstätten wird sich der Anzahl der Beschäftigten für eine längere Zeit reduzieren, weil z. B. in Berlin nur 35 % der Arbeitsplätze besetzt werden. Mit Hinweis auf die Schließung über zwei Monate und die fortdauernde Teilöffnung kann eine Reduzierung der Umlage beantragt werden.
Weitere Informationen
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Merkblätter zu Prävention und Quarantänemaßnahmen in Wohneinrichtungen
Die Fachverbände haben ihre Merkblätter nach den neusten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts aktualisiert:
Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung von Covid-19-Erkrankungen
Quarantäne- und Infektionsschutz bei begründetem Verdacht oder bestätigter Covid-19-Erkrankung -
Steuerfreiheit von Zuschüssen und Sachbezügen in Corona-Krise
Arbeitgeber können vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro (§ 3 Nr. 11 EStG) steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Regelung bezieht sich auf Leistungen, die zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden (z. B. Verpflegung für Mitarbeitende in Bayern). Die Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nicht steuerbefreit. -
Bitte beachten Sie das amtliche Betretungs- und Beschäftigungsverbot für Rückkehrer_innen aus Risikogebieten in Einrichtungen. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes erlaubt. Die Risikogebiete können Sie tagesaktuell über die Website des Robert-Koch-Instituts abrufen.
- Infektionsverdacht bei Bewohner_innen, die Symptome aufweisen oder Kontakt mit einer infizierten Person hatten
Die Einrichtungsleitung informiert den Arzt und das zuständige Gesundheitsamt. Die Person ist im Einzelzimmer zu versorgen und sofort zu isolieren (mit dem entsprechenden Personaleinsatz). Es gelten die Schutzvorschriften der TRBA 250 (Schutzkittel, Handschuhe, Schutzmaske FFP2). Die Vorgehensweise muss in enger Abstimmung mit dem Gesundheitsamt vor Ort abgestimmt und durchgeführt werden, bis die Aufnahme in ein Krankenhaus erfolgt. Grundsätzlich gelten die Schutzmaßnahmen wie bei einer Norovirus oder Influenza-Infektion.
Die Arbeitspflicht besteht weiterhin. Die Mitarbeitenden sind nicht berechtigt, von der Dienstelle fernzubleiben. Dies gilt auch, wenn Mitarbeitende durch den verstärkten Kontakt mit anderen Menschen einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt ist.
Allgemeine Informationen:
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung
- Bundesministerium für Gesundheit
- Institut für Teilhabeforschung der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen
- Aktion Mensch
Informationen in Leichter Sprache:
- www.infektionsschutz.de
- zet.Zeitung in Leichter Sprache mit Corona-Nachrichten
- Infoblatt zu Stress durch Corona-Pandemie
- YouTube-Kanal mit Wissen in einfacher Sprache
Informationen in Gebärdensprache:
- WDR-Format "Cosmo"
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
- Dr. Ekhard Frisch zu Risikopatienten mit Lungenerkrankungen
Informationen für blinde und sehbehinderte Menschen
Symbole zu Infektionsschutz für Unterstützte Kommunikation
Metacom bietet auf deren Website Materialien zum Infektionsschutz an, die kostenlos heruntergeladen werden können. Die Symbole eignen sich für die Unterstützte Kommunikation des Themas und decken unter anderem Corona und den Ablauf des Händewaschens ab.
Weitere Downloads
Für konkrete Fragen stehen wir unseren Mitgliedern jederzeit gern zur Verfügung.
Senden Sie uns dazu bitte eine E-Mail an cbp@caritas.de.