Teilhabe am Arbeitsleben
Der Begriff "Teilhabe am Arbeitsleben" umfasst alle Reha-Maßnahmen, die die Arbeits- und Berufstätigkeit von Menschen mit Krankheiten und/ oder Behinderungen fördern, dazu gehören unter anderem: Hilfen, um einen Arbeitsplatz erstmalig oder weiterhin zu erhalten, Vorbereitungs-, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, Zuschüsse an Arbeitgeber sowie die Übernahme vieler Kosten, die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehen, z. B. für Lehrgänge, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungen, Unterkunft und Verpflegung. Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, meist aber von der Agentur für Arbeit, vom Rentenversicherungsträger oder der Berufsgenossenschaft.
Artikel 26 in der UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt die staatliche Pflicht zu umfassenden Habilitations- und Rehabilitationsdiensten. Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention beschreibt das Recht behinderter Menschen auf Arbeit auf der Grundlage der Gleichberechtigung mit anderen.
Es gibt mehrere Arten von beruflichen Reha-Leistungen, unter anderem:
- Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Förderung der Arbeitsaufnahme
- Berufsvorbereitung
- Berufliche Bildung
- Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
- Zuschüsse an den Arbeitgeber
Im Rahmen der Beruflichen Reha können auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, z. B. zur Aktivierung von Selbsthilfe, zur seelischen Stabilisierung sowie zum Erwerb von Schlüsselkompetenzen in Anspruch genommen werden. Seit 1.1.2018 können Menschen mit Behinderungen Leistungen auch über ein Budget für Arbeit oder bei sogenannten anderen Leistungsanbietern in Anspruch nehmen, wenn sie die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine WfbM erfüllen.
Wichtige Bereiche zur Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen/ psychischen Erkrankungen werden auch in Inklusionsbetrieben, über unterstützte Beschäftigung, Integrationsfachdienste und Zuverdienstmaßnahmen erbracht. Im Kontext der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen auch Maßnahmen, die durch Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und vergleichbare Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt werden. Tagesförderstätten für Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen wie auch Zuverdienstmaßnahmen für zumeist psychisch erkrankte Menschen werden derzeit noch nicht als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gewertet, sondern als Leistungen zur sozialen Teilhabe.