Für den Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP) ist es ein zentrales Anliegen, die inklusive Kinder- und Jugendhilfe im System des SGB VIII mitzugestalten und die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention in diesem Gesetzgebungsprozess verankert zu wissen.
Maßstab der Bewertung ist somit insbesondere die mit der UN-Behindertenrechtskonvention einhergehende Verpflichtung, Kindern und Jugendlichen mit Behinderung sowie ihren Familien die gleichberechtigte, volle und wirksame Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen. In diesem Sinne gilt es auch die Regelungen unter Buchstabe r), der Präambel, Artikel 1 und Artikel 7 des Abkommens im Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz umzusetzen.
Diesem Versprechen verpflichtet, hat der CBP gemeinsam mit den anderen Fachverbänden für Menschen mit Behinderung eine Stellungnahme erarbeitet, auf die der CBP hiermit ausdrücklich Bezug nimmt.
Ergänzend zu den Ausführungen in der gemeinsamen Stellungnahme der Fachverbände, möchte der CBP mit den nachfolgenden Konkretisierungen auf einen aus unserer Sicht weiteren, dringenden gesetzlichen Nachsteuerungs- und Konkretisierungsbedarf zu der im SGB VIII RefE vorgesehenen Regelung zur vorrangigen Inanspruchnahme (inklusiver) Angebote in § 35 Abs. 4 S. 2 SGB VIII RefE hinweisen.
02.10.2024
Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (IKJHG)
Erschienen am:
07.10.2024
Herausgeber:
Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e. V.
Reinhardtstraße 13
10117 Berlin
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