Mit dem DVG hat der Gesetzgeber einen Anspruch der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) begründet. Der Deutsche Caritasverband, der seine Stellungnahme zum DVG im Rahmen der gemeinsamen Stellungnahme der in der BAGFW zusammengeschlossenen Verbände der Freien Wohlfahrtspflege abgegeben hatte, misst digitalen Gesundheitsanwendungen, deren positiver Nutzen für den Versicherten nachgewiesen ist, ein hohes Potenzial in der Verbesserung der Gesundheitsversorgung bei. In der Stellungnahme haben die sechs Wohlfahrtsverbände dafür plädiert, dass jedoch aus der Vielzahl und Vielfalt möglicher digitaler Gesundheitsanwendungen nur solche zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet werden sollten, die auch einen nachweislichen positiven Nutzen für den Patienten erbringen. Der Gesetzgeber hat jedoch beschlossen, auch digitale Gesundheitsanwendungen, deren positive Versorgungseffekte erst in einer bis zu 12-monatigen Erprobungsphase nachgewiesen werden sollen, vorläufig in das vom BfArM zu erstellende Verzeichnis über die digitalen Gesundheitsanwendungen aufzunehmen. Die vorliegende Verordnung nach § 139e Absatz 8 SGB V regelt dazu das Nähere.
Für den Deutschen Caritasverband und seine Fachverbände CBP, dem Katholischen Krankenhausverband Deutschlands e.V. (kkvd) und dem Verband Katholischer Altenhilfe in Deutschland e. V. (VKAD) ist es wichtig, dass alle Patientinnen und Patienten die Möglichkeit haben, von der Digitalisierung im Gesundheitsbereich zu profitieren. Dafür müssen die Angebote barrierefrei ausgestaltet sein, damit Menschen mit Behinderung die Angebote gleichberechtigt nutzen können, d. h. ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe. Dies ist auch vor dem Hintergrund angezeigt, dass Menschen mit Behinderung, aber auch andere vulnerable Gruppen, wie z. B. pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Migrationshintergrund in besonderer Weise auf Leistungen des Gesundheitssystems angewiesen sind.
Das vom BfArM zu erstellende Verzeichnis über die digitalen Gesundheitsanwendungen muss im Rahmen seiner Prüfung auf Aufnahme einer DiGA von vornherein den Aspekt der Barrierefreiheit berücksichtigen. Es gibt zudem digitale Gesundheitsanwendungen, die insbesondere einen Mehrwert für Menschen mit Beeinträchtigungen bieten. Es sollte daher garantiert sein, dass auch diese Personen die Gelegenheit haben, sich über erstattungsfähige digitale Gesundheitsanwendungen zu informieren. Daher sollte das BfArM verpflichtet werden, das aufzubauende Verzeichnis barrierefrei und in leichter Sprache zu gestalten.
Darüber hinaus regt die Caritas an, Förderprogramme zu schaffen, die bei der Kostentragung des Verfahrens - eine digitale Gesundheitsanwendung barrierefrei und in leichter Sprache auszugestalten - unterstützen. Sie sollen insbesondere Start-Ups oder Entwicklerinnen und Entwickler mit wenig Eigenkapital fördern. Kleine Unternehmen entwickeln oft Nischenprodukte, die von großem Nutzen für Betroffene sein können. Übersteigen die Verfahrenskosten die Möglichkeiten dieser Unternehmen, müssen hilfreiche Produkte durch entsprechende Förderprogramme auf den Markt gebracht werden.
Daneben sollte für Menschen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen und ihren behinderungsbedingten individuellen Hilfebedarf in Einzelfällen eine Erstattung auch ohne Aufnahme in das Verzeichnis entsprechend der Regelung in § 33 SGB V möglich sein, sofern die digitale Gesundheitsanwendung die Anforderungen an die Qualität und die Vorgaben zum Datenschutz erfüllt. Hierfür wäre eine entsprechende Öffnungsklausel angezeigt.
Des Weiteren muss die Patientensicherheit im Vordergrund stehen; daher muss sichergestellt sein, dass der Nutzen der digitalen Anwendung einen möglichen Schaden überwiegt. Ärztinnen und Ärzte können zudem unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten nur digitale Anwendungen verordnen, deren Nutzen nachgewiesen ist.
Ein weiteres zentrales Kriterium muss die Gewährleistung eines lückenlosen Datenschutzes sein, der ausschließt, dass die hoch sensiblen Gesundheitsdaten der Versicherten, die zwischen Herstellern der digitalen Anwendungen, Versicherten und Krankenkassen zum Zwecke der Versorgung ausgetauscht werden müssen, für Zwecke genutzt werden, die nicht unmittelbar im Interesse der Patient/innen liegen. Die Datenflüsse müssen datenschutzgerecht ausgestaltet werden.