Vorbemerkung
Der Bundesverband Caritas Behindertenhilfe und Psychiatrie e.V. (CBP) bildet mit mehr als 1.100 Mitgliedern, die Einrichtungen und Dienste der Eingliederungshilfe betreiben, eine der größten Interessenvertretungen von gemeinnützigen Anbietern der sozialen Dienstleistungen für über 200.000 Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen mit Behinderung oder mit psychischer Erkrankung in Deutschland. Der CBP ist ein anerkannter Fachverband im Deutschen Caritasverband. Die Mitglieder des CBP tragen die Verantwortung für über 94.000 Mitarbeitende und unterstützen die selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung und psychischen Erkrankungen am Leben in der Gesellschaft.
1. Aktionsfeld "Förderung von Übergängen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt"
In dem Aktionsfeld "Förderung von Übergängen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt" schlägt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verschiedene Maßnahmen vor, zu denen der CBP wie folgt Stellung nimmt:
- Ausweitung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 162 Nummer 2 und 2a SGB VI auf Menschen mit Behinderungen auf das Budget für Arbeit
Der CBP begrüßt, die geplante Ausweitung der Höherversicherung in der Rente auf 80% der Bezugsgröße beim Budget für Arbeit. Die geplante Ausweitung sollte unbefristet erfolgen.
Der Budgetnehmer ist in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Hintergrund ist, dass der Budgetnehmer im Budget für Arbeit dauerhaft voll erwerbsgemindert bleibt und daher Rehabilitand im Sinne der Eingliederungshilfe. Dies bedeutet, dass er ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in die WfbM besitzt. Dieses Rückkehrrecht kann jedoch de facto zur Rückkehrpflicht werden, denn die Budgetnehmer sind zwar in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig, aber nicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, § 28 Absatz 1 Nummer 2 SGB III.
Der Gedanke des Gesetzgebers war, dass Menschen mit Behinderung im Falle des Scheiterns ein Rückkehrrecht in die WfbM haben und daher nicht auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen seien. Dies führt aber in der Praxis zu einer Rückkehrpflicht von Menschen mit Behinderung, die auf dem Arbeitsmarkt integriert waren und aufgrund der normalen Schwankungen und Risiken am Arbeitsmarkt arbeitslos werden. Dies ist im Hinblick auf § 27 UN-BRK kaum begründbar und sollte bei einem Gesetzesvorhaben berücksichtigt werden.
Daneben regt der CBP an, im Hinblick auf das Budget für Arbeit bestehende Probleme in der Anwendungspraxis des Budgets für Arbeit zu lösen, um das Instrument insgesamt zu befördern. Dazu gehört beispielsweise die unzureichende Vermittlung durch die Agentur für Arbeit, zumal für die Bewilligung von Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe zuständig ist. Es wäre daher sachgerecht, dass das Integrationsamt als Vermittlungsstelle einzuschalten. Hierzu ist eine Aufgabenerweiterung in § 185 SGB IX und die entsprechende Ergänzung des § 61 SGB IX erforderlich.
Zudem ist es erforderlich, dass im Rahmen des Budgets für Arbeit sichergestellt ist, dass der Budgetnehmer seinen Arbeitsplatz erreicht (Mobilität). Darüber hinaus benötigen Budgetnehmer personenzentrierte Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz durch z. B. Jobcoaching, Assistenzleistungen oder berufliche Begleitung durch geeignete Fachdienste. Die bisherige Umsetzung des Budgets für Arbeit in der Verwaltungspraxis zeigt, dass die Anforderungen an die Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz oftmals nur minimal erfüllt werden. Zur Deckung eines Teils der Aufwendungen werden bestimmte Beträge (Prämien) vom Integrationsamt, im Rahmen des § 185 Abs. 3 Nr. 6 SGB IX, aus der Ausgleichsabgabe abgerufen, dies stellt aber nicht die notwendige, individuelle Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz sicher und reicht daher nicht aus. Der CBP fordert, dass es für die fachliche Begleitung im Budget für Arbeit (Mindest-) Standards geben sollte.
- Die Anrechnung von Werkstattaufträgen auf die Ausgleichsabgabe soll zukünftig entfallen, damit Arbeitgeber ihre Beschäftigungspflicht im Unternehmen erfüllen und nicht indirekt über Aufträge an eine WfbM
Die wegfallenden Anrechnungsmöglichkeit können nach Auffassung des Ministeriums kompensiert werden, indem Arbeitgeber Werkstattbeschäftigte übernehmen, die bisher bei ihnen auf ausgelagerten Werkstattplätzen tätig waren oder Menschen mit einem Budget für Arbeit einstellen.
Unternehmen, die durch Aufträge an anerkannte Werkstätten für Menschen mit Behinderung zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderung beitragen, können bis zu 50% des Lohnanteiles auf die Ausgleichsabgabe anrechnen, § 223 SGB IX, Zweck der Regelung zur Anrechnung von Werkstattaufträge auf die Ausgleichabgabe ist es, dass für Arbeitgeber ein Anreiz geschaffen wird, Aufträge an Werkstätten für Menschen mit Behinderung zu erteilen. Dadurch sollen Wettbewerbsnachteile der WfbM (reduzierten Produktivität bei hohem Aufwand) ausgeglichen werden und die Auftragslage der Werkstätten und die Beschäftigung der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen wesentlich gefördert werden (…).
Die gesamte Stellungnahme steht Ihnen als Download zur Verfügung.