Für die Fachverbände für Menschen mit Behinderung ist es ein zentrales Anliegen, ein inklusives Kinder- und Jugendhilferecht im System des SGB VIII gemäß den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) mitzugestalten. Mit Blick auf die UN-BRK ist Kindern, Jugendlichen mit Behinderung und ihren Familien eine gleichberechtigte Teilhabe an den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen.
Besonders hervorheben möchten die Fachverbände die folgenden drei unverzichtbaren Forderungen:
1. die Einbeziehung aller Leistungen der Eingliederungshilfe an junge Menschen, insbesondere der ambulanten Leistungen in § 78a SGB VIII und damit die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe zum Vereinbarungsabschluss im Bereich der ambulanten Leistungen und den Erhalt der Schiedsstellenfähigkeit
2. die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe zur Bezahlung von tarifvertraglich vereinbarten Vergütungen und entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sowie die Weiterentwicklung des Vertragsrechts sowie
3. die Regelung einer einheitlichen Gerichtsbarkeit für alle Leistungen im SGB VIII in der Sozialgerichtsbarkeit
Überdies regen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung an: - den Begriff der Teilhabe bereits in § 1 SGB VIII zu verankern - die Inklusion für alle alten und neuen Leistungen des SGB VIII in § 4 SGB VIII festzuschreiben, - die Fachkräfte der Eingliederungshilfe mit den entsprechenden Berufsgruppen als Fachkräfte anzuerkennen und - einen sorgfältigen Abgleich der Regelungen des SGB VIII mit denen des SGB IX vorzunehmen.