I. Vorbemerkung
Für die Fachverbände für Menschen mit Behinderung ist es ein zentrales Anliegen, ein inklusives Kinder- und Jugendhilferecht im System des SGB VIII gemäß den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) mitzugestalten. Mit Blick auf die UN-BRK ist Kindern, Jugendlichen mit Behinderung und ihren Familien eine gleichberechtigte Teilhabe an den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen. Dafür sind insbesondere die Regelungen unter Buchstabe r), der Präambel, Artikel 1 und Artikel 7 der UN-BRK im Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz umzusetzen.
Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung sehen ihre vorrangige Aufgabe in der Wahrung der individuellen Teilhaberechte von jungen Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung. Ethisches Fundament der Zusammenarbeit ist das gemeinsame Bekenntnis zur Menschenwürde sowie zum Recht auf Selbstbestimmung und auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft. Die Fachverbände repräsentieren ca. 90 % der Dienste und Einrichtungen für Menschen mit geistiger, seelischer, körperlicher oder mehrfacher Behinderung in Deutschland.
Die Fachverbände für Menschen mit Behinderung beanstanden, dass die kurze Fristsetzung zur Einreichung von Stellungnahmen zum Referentenentwurf (RefE) kein wirkliches Beteiligungsverfahren ermöglicht. Die gewählte Vorgehensweise entspricht nicht der gemeinsamen Geschäftsordnung der Ministerien des Bundes (§ 47) und benachteiligt insbesondere kleinere Verbände und die Selbstvertretungsverbände der Menschen mit Behinderung.
Angesichts der sehr kurzen Stellungnahmefrist beschränken sich die Fachverbände auf bestimmte Themenkomplexe, welche die Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung vorrangig betreffen.
Besonders hervorheben möchten die Fachverbände die folgenden drei unverzichtbaren Forderungen:
1. die Einbeziehung aller Leistungen der Eingliederungshilfe an junge Menschen, insbesondere der ambulanten Leistungen in § 78a SGB VIII und damit die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe zum Vereinbarungsabschluss im Bereich der ambulanten Leistungen und den Erhalt der Schiedsstellenfähigkeit
2. die Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfe zur Bezahlung von tarifvertraglich vereinbarten Vergütungen und entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sowie die Weiterentwicklung des Vertragsrechts sowie
3. die Regelung einer einheitlichen Gerichtsbarkeit für alle Leistungen im SGB VIII in der Sozialgerichtsbarkeit
Überdies regen die Fachverbände für Menschen mit Behinderung an:
- den Begriff der Teilhabe bereits in § 1 SGB VIII zu verankern
- die Inklusion für alle alten und neuen Leistungen des SGB VIII in § 4 SGB VIII festzuschreiben, - die Fachkräfte der Eingliederungshilfe mit den entsprechenden Berufsgruppen als Fachkräfte anzuerkennen und
- einen sorgfältigen Abgleich der Regelungen des SGB VIII mit denen des SGB IX vorzunehmen
II. Grundvoraussetzungen für die inklusive Kinder- und Jugendhilfe
Die gesamte Stellungnahme steht Ihnen als Download zur Verfügung.